Dienstag, 19. März 2024

Erbrecht

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Pflichtteil: Wer kann enterbt werden?


Jeder Erbberechtigte hat Anspruch auf seinen Pflichtteil, also die Hälfte dessen, was ihm laut Gesetz zustünde. Deshalb ist Enterben leichter gesagt als getan. Das Gesetz zieht da enge Grenzen. Nur im Sonderfall kann der Erblasser die Enterbung verfügen. Der Grund dafür muss überzeugend belegt werden, z.B. wenn der Erbe dem Erblasser, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.


Pflichtteil und Schenkung: Wettlauf mit der Zeit


Pflichtteilsberechtigte können nach dem Tod des Erblassers vom Erben oder Beschenkten einen Nachschlag verlangen. Dabei wird ihr Pflichtteil so berechnet, als habe die Schenkung nicht bestanden, das beschenkte Vermögen wird also voll zum Nachlass hinzugerechnet. Erst zehn Jahre nach der Schenkung erlischt der Ergänzungsanspruch.


Pflichtteil und Schenkung: Ehepartner ausgebremst


Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, verringert das die spätere Erbmasse. Wir ein Ehepartner reich beschenkt, kann das im Erbfall zum Bumerang werden. Denn die Zehnjahresfrist, nach der Schenkungen nicht mehr zum Pflichtteil berechtigt sind, entsteht bei Eheleuten erst mit dem Ende der Ehe. Das kann Konsequenzen haben: Wer Anspruch auf den Pflichtteil hat, kann Aufklärung verlangen, welche Schenkungen während der Ehe gemacht wurden – auch wenn diese vor vierzig, fünfzig Jahren gemacht wurden.

 

Bestattungshaus Fisch  |  67269 Grünstadt  |  Carl-Zeiss-Str. 10  |   Tel.: 06359-919500