Erbrecht
Pflichtteil: Wer kann enterbt werden?
Jeder Erbberechtigte hat Anspruch auf seinen Pflichtteil, also die Hälfte dessen,
was ihm laut Gesetz zustünde. Deshalb ist Enterben leichter gesagt als getan.
Das Gesetz zieht da enge Grenzen. Nur im Sonderfall kann der Erblasser die
Enterbung verfügen. Der Grund dafür muss überzeugend belegt werden, z.B. wenn
der Erbe dem Erblasser, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern nach dem
Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.
Pflichtteil und Schenkung: Wettlauf mit der Zeit
Pflichtteilsberechtigte können nach dem Tod des Erblassers vom Erben oder
Beschenkten einen Nachschlag verlangen. Dabei wird ihr Pflichtteil so
berechnet, als habe die Schenkung nicht bestanden, das beschenkte Vermögen
wird also voll zum Nachlass hinzugerechnet. Erst zehn Jahre nach der
Schenkung erlischt der Ergänzungsanspruch.
Pflichtteil und Schenkung: Ehepartner ausgebremst
Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, verringert das
die spätere Erbmasse. Wir ein Ehepartner reich beschenkt, kann das im Erbfall
zum Bumerang werden. Denn die Zehnjahresfrist, nach der Schenkungen nicht
mehr zum Pflichtteil berechtigt sind, entsteht bei Eheleuten erst mit dem Ende
der Ehe. Das kann Konsequenzen haben: Wer Anspruch auf den Pflichtteil hat,
kann Aufklärung verlangen, welche Schenkungen während der Ehe gemacht
wurden – auch wenn diese vor vierzig, fünfzig Jahren gemacht wurden.